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1. Name und Sitz  

 1.1 Name  

  Unter dem Namen frauenimpulswillisau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff

  ZGB mit Sitz in Willisau                                                                                               

  Er entstand im Jahre 2010 aus dem Zusammenschluss:  

  - Frauenverein Willisau-Stadt 

  - Gemeinnütziger Frauenverein Willisau  

  - Katholischer Frauenbund Willisau  

  - Elternzirkel Willisau 

 

 1.2 Dachorganisation  

Der Verein ist Mitglied des  

- Gemeinnützigen Frauenvereins Zentralschweiz und somit dem Dachverband 

  Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen (SGF) angeschlossen.

- Kantonalen Katholischen Frauenbundes Luzern (SKFLuzern) und somit dem   

  Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.

 

 2.   Zweck und Aufgaben  

 2.1 Zweck  

frauenimpuls ist ein Verein, offen für Frauen jeden Alters, jeden Standes, jeder Nationalität und ökumenisch ausgerichtet.

Der Verein nimmt gemeinnützige Aufgaben wahr, die in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung dienen.

Er fördert Tätigkeiten und Einrichtungen, die das Interesse der Frauen und Familien betreffen. 

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 2.2 Aufgaben  

  Aufgaben des Vereins sind insbesondere:  

 - Vertretung der Interessen seiner Mitglieder  

 - Wahrnehmen und Unterstützen von sozialen, gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben  

 - Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität  

 - Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Frau  

 - Weiterbildung in Glaubens-, Lebens-, Familien- und Erziehungsfragen  

 - Förderung der Stellung der Frau in Gesellschaft, Kirche und Staat  

 - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen in der Gemeinde und im Kanton  

 - Dieselben Zielsetzungen wie sie der SGF und der SKF verfolgen

 - den SGF und den SKF bei ihren Aufgaben im Rahmen der Möglichkeiten unterstützen

 

 3.   Mitgliedschaft  

3.1 Mitglied  

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obgenannter Aufgaben mitzuwirken und diese ideell unterstützt.

Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag entrichtet. Der Austritt kann schriftlich oder mündlich dem Vorstand auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das trotz Mahnungen seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

4.   Ehrenmitgliedschaft  

4.1 Ehrenmitglied  

Die Ehrenmitgliedschaft erhalten Personen, die während Jahren grosse Arbeit für den Verein geleistet ehaben. Der Vorstand schlägt gegebenenfalls der Jahresversammlung die Person zur Wahl vor, die Ehrenmitglied werden soll.  

Mit der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Entrichtung des Jahresbeitrages.

Bestehende Ehrenmitglieder des GFV werden vom neuen Verein übernommen.

 

5.   Organisation  

5.1 Organe  

Organe des Vereins sind:  

- Jahresversammlung  

- Vorstand  

- Rechnungsrevision  

5.2 Ordentliche Jahresversammlung  

- Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des Vereins  

- Sie findet jährlich im ersten Halbjahr statt  

- Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens vier

  Wochen vor deren Durchführung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden,

  des Ortes und des Datums

5.3 Anträge  

Anträge an die Jahresversammlung sind schriftlich, spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten. 

5.4 Ausserordentliche Jahresversammlung  

- Ausserordentliche Jahresversammlungen können vom Vorstand oder der Rechnungsrevision einberufen

  werden

- Zusätzlich ist eine solche einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies  

  schriftlich, mit der Angabe der Traktanden, beim Vorstand verlangt

- Die Einladung zur ausserordentlichen Jahresversammlung erfolgt wie bei Punkt 5.2  

- Sie hat innerhalb von 60 Tagen stattzufinden  

5.5 Beschlussfassung  

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin (oder das Leitungsteam mit der Aktuarin zusammen) den Stichentscheid.

Es finden offene Wahlen und Abstimmungen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch den Vorstand oder durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.  

5.6 Zuständigkeit der Jahresversammlung  

In die Zuständigkeit der Jahresversammlung fallen:  

- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung  

- Genehmigung der Jahresberichte aus dem Vorstand  

- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung des Mitgliederbeitrages  

- Wahl der Präsidentin, der Vizepräsidentin oder des Leitungsteams, der

  Finanzverantwortlichen, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen

- Beschlussfassung über Revision der Statuten, Auflösung des Vereins und über

  weitere Geschäfte laut Traktandenliste

- Behandlung von Anträgen der Mitglieder  

 5.7 Vorstand  

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:  

- Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam  

- Finanzverantwortliche  

- Aktuarin  

- Ressortleiterinnen

 

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums und der Finanzverantwortlichen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Vorstandsmitglieder werden jedes Jahr in globo an der Jahresversammlung bestätigt. 

Neue Vorstandsmitglieder stehen einzeln zur Wahl.

Rücktritte sind dem Präsidium sechs Monate vor der Jahresversammlung schriftlich bekannt zu geben. 

5.8 Aufgaben des Vorstandes  

- Wahrnehmung der unter 2.2 genannten Aufgaben  

- Kontakt zwischen Seelsorgeteam und Verein  

- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der

  Jahresversammlung übertragen sind

- Führung der laufenden Geschäfte  

- Erarbeiten des Budgets und Vorstellung an der Jahresversammlung  

- Erstellen eines Jahresprogrammes  

- Vorbereitung der Jahresversammlung und allfälliger Statutenrevisionen  

- Vollzug der Beschlüsse der Jahresversammlung  

- Vertretung des Vereins nach aussen  

- Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen bei Bedarf

- Kontakt zum Gemeinnützigen Frauenverein Zentralschweiz und zum Dachverband

  Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen (SGF)

- Kontakt zum Kantonalen Katholischen Frauenbund Luzern (SKF Luzern) und zum

  Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF)

- Ausschluss von Mitgliedern  

- Medien- und Informationsarbeit  

- Betreuung und Begleitung der Ressorts und Festlegung der Aufgaben  

5.9 Unterschriftsberechtigung  

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin (oder Vizepräsidentin, oder ein Mitglied des Leitungsteams) mit der Aktuarin.

5.10  Sitzungen, Beschlussfähigkeit  

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.  

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.  

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.  

5.11 

Rechnungsrevision  

Die Jahresversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen.  

- Eine Amtsperiode dauert drei Jahre  

- Eine Wiederwahl ist zulässig, es können nicht beide Revisorinnen im gleichen Jahr zurücktreten

- Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören  

- Die Revisorinnen erstatten der Jahresversammlung schriftlich Bericht und stellen den Antrag

  auf Entlastung des Vorstandes

 

6.   Finanzen  

6.1 Finanzverantwortliche  

Die Finanzverantwortliche führt die Vereinskasse und die Buchhaltung, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu handen des Vorstandes.

Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift. Für die übrigen Geldgeschäfte zeichnen sie und die Präsidentin (Vizepräsidentin oder ein Mitglied des Leitungsteams) kollektiv zu zweien.

6.2 Finanzielle Mittel  

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:  

- Dem Startkapital der drei Frauenvereine gemäss Fusionsvertrag  

- Den jährlichen Mitgliederbeiträgen  

- Den Zuwendungen von öffentlichen und kirchlichen Institutionen  

- Den Einnahmen aus Aktivitäten, Kursen, Gönnerbeiträgen und Spenden  

- Dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen 

6.3 Haftung  

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der  Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

6.4 Rechnungsjahr, Rechnungswesen  

Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.  

Die Rechnung umfasst eine Buchhaltung für den Verein.  

6.5 Finanzkompetenzen  

Der Vorstand hat die Kompetenz über ausserordentliche Ausgaben pro Fall bis Fr. 2’000.--, im Maximum Fr. 5'000.- pro Jahr, zu beschliessen. 

6.6 Beiträge  

Der Verein entrichtet je zur Hälfte seiner Gesamtmitgliederzahl Jahresbeiträge an den Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen und an den SKF Luzern.

 

7.   Schlussbestimmungen  

     7.1 Statutenänderung, Vereinsauflösung  

     Zur Statutenänderung, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der         

     Jahresversammlung mit  Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Entsprechende Beschlüsse werden den beiden Dachverbänden Schweizerischer Gemeinnütziger  

    Frauenverein SGF und Schweizerischer Katholischer Frauenbund SKF bekannt gegeben.

    7.2 Vermögensverwendung  

    Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem Stadtrat Willisau zur Verwaltung übergeben,   

    solange bis ein neuer Verein mit denselben Zweckbestimmungen gegründet wird.

    Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, ist das Vermögen für gemeinnützige Ausgaben  zu verwenden.

   7.3 Statutengenehmigung  

   Diese Statuten treten durch die Annahme an der Gründungsversammlung vom 29. Mai 2010 in Kraft und

   ersetzen die Statuten des Frauenvereins Willisau-Stadt vom 5. Mai 1998, des Gemeinnützigen

   Frauenvereins vom 31. März 2004 und des Katholischen Frauenbundes Willisau vom 15. März 2007.